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AG Bonn, 30.01.2015 - 27 C 144/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Befugnis der Gemeinschaft; Rauchmelder
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Befugnis der Gemeinschaft; Rauchmelder
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Befugnis der Gemeinschaft zur Auferlegung von Leistungspflichten auf den einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten; Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung bzgl. Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur eigenständigen Anbringung ...
Papierfundstellen
- ZMR 2015, 407
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09
Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlussfassungskompetenz über besondere …
Auszug aus AG Bonn, 30.01.2015 - 27 C 144/14
Der Sachverhalt ist insoweit vergleichbar mit dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem die Eigentümer zur wechselseitigen Erfüllung der Räum- und Streupflicht verpflichtet wurden (…BGH, a.a.O.) Zwar neigt das Gericht der Auffassung der Beklagten zu, dass es zumindest in Fällen, in denen bereits eine gesetzliche Pflicht normiert wurde, an der Voraussetzung der "konstitutiven Begründung" einer Leistungspflicht durch die Eigentümergemeinschaft fehlen könnte, die der Bundesgerichtshof noch in seiner Entscheidung vom 18.06.2010 gefordert hat (BGH NJW 2010, 2801). - BGH, 09.03.2012 - V ZR 161/11
Wohnungseigentum: Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Sanierung …
Auszug aus AG Bonn, 30.01.2015 - 27 C 144/14
Demnach kann die Beschlusskompetenz einer Gemeinschaft bezüglich dem einzelnen Eigentümer auferlegter Handlungspflichten nicht auf die Überlegung gestützt werden, dass die Wohnungseigentümer ohnehin verkehrssicherungspflichtig seien und deshalb keine neuen Pflichten begründet würden (BGH NJW 2012, 1724). - OLG Stuttgart, 19.05.1987 - 8 W 89/87
Wohnungseigentum
Auszug aus AG Bonn, 30.01.2015 - 27 C 144/14
Insofern legt die Eigentümergemeinschaft dem einzelnen Eigentümer Pflichten nicht konstitutiv auf, sondern überwacht lediglich die Durchführung einer den einzelnen Eigentümer schon von Gesetzes wegen treffenden Handlungspflicht (so etwa OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 976, 977;… Heinemann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 57; Elzer, ZMR 2006, 733, 737).